Satzung des Bäderverein Kevelaer e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Bäderverein Kevelaer e.V.“.
  2. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Geldern eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Kevelaer.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein bezweckt die Unterstützung der Stadt Kevelaer beim Erhalt und den Betrieb der Anlagen des Freibades und des Hallenbades,  die Förderung von Schwimmveranstaltungen sportlicher oder gesundheitsförderlicher Art und die Förderung der öffentlichen Gesund­heits­pflege.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können Einzelpersonen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähige Vereine werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung diese Satzung, sowie die geltenden Ordnungen des Bäderverein Kevelaer e.V. an und übernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Ablehnungsfall kann der Antrag in einer Mitgliederversammlung neu gestellt werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
  4. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und muß dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Spenden.
  5. Den Ausschluß kann der Vorstand wegen Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereines aussprechen, wobei hierfür als Form eingeschriebener Brief geregelt wird. Gegen seinen Ausschluß kann der Betroffene Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endgültig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen ebenfalls durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

§ 4 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge und kann Umlagen und Aufnahmegebühren festsetzen. Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen / Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles weitere regelt eine Beitragsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.   

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.   

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand    

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertrenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten.
  2. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Veröffentlichung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung.
  3. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  4. Jedem Mitglied ab 16 Jahre steht eine Stimme zu. Juristische Personen entsenden eine Vertretung mit einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Jede Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit  der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung über Satzungsänderungen sind mit 2/3 – Mehrheit zu fällen, die Entscheidung über Auflösung des Vereines mit ¾ – Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen  zählen als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der Versammlungsleiter/in und einem/einer von ihm/ihr ernannten Schriftführer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift muß von der nächsten Mitgliederversammlung genehmigt  werden.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen
  5. Änderung der Vereinssatzung
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Auflösung des Vereines
  8. alle Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Mitgliederversammlung ausdrücklich vorbehalten hat   Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich, soweit die Versammlung nichts anders beschließt.

§ Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem/der Vorsitzenden
  2. bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
  3. dem/der Schatzmeister/in
  4. dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
  5. dem/der Schriftführer/in
  6. dem/der stellvertretenden Schriftführer/in
  7. dem/der technischen Leiter/in
  8. dem/der stellvertretenden technischen Leiter/in
  9. dem/der Pressesprecher/in
  10. Beisitzer/in für den Schwimmsport
  11. Beisitzer/in für den Behindertensport
  12. Beisitzer/in für das Sporttauchen
  13. Beisitzer/in für die Gesundheitsförderung
  14. Beisitzer/in für das Kinder- und Jugendschwimmen
  15. Der geschäftsführende Vorstand lt. § 26 BGB setzt sich aus dem/der Vorsitzenden und den beiden Stellvertreter/innen zusammen.

§ 9 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereines wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/-innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht.

§ 10 Auflösung des Vereines

Die Auflösung oder Aufhebung des Vereines kann nur auf einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Kevelaer mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zur Sportförderung verwen-det wird.   

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 27.02..2008 in Kraft.

Kevelaer, 27.Februar 2008

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