Haus- und Badeordnung für das Hallenbad und das Freibad der Wallfahrtsstadt Kevelaer

I.    Allgemeines

  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit in den Bädern der Wallfahrtsstadt Kevelaer.
  2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennt jeder Besucher diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen an.
  3. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung, schuldhafter Verunreinigung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden.
  4. Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft.
  5. Das Rauchen ist nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW im Hallenbad verboten. Im Freibad ist das Rauchen nur außerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches gestattet.
  6. Behälter aus Glas (Flaschen, Dosen usw.) dürfen im Umkleide-, Sanitär- und Badebereich nicht benutzt werden.
  7. Das Personal des Bades übt gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Besucher, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können vorübergehend oder dauernd vom Besuch des Bades ausgeschlossen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
  8. Das Fotografieren und Filmen ist grundsätzlich nicht gestattet.
  9. Zur Vandalismus- und Gewaltprävention sowie zur Durchsetzung des Hausrechts wird eine Videoüberwachung im Hallenbad vorgenommen. Weiterführende Informationen erhalten Sie im Rahmen öffentlicher Aushänge im Bereich des Haupteinganges des Hallenbades.
  10. Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Aufsichtspersonal bzw. die Betriebsleitung entgegen.
  11. Fundgegenstände sind beim Personal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt.

II.  Öffnungszeiten und Zutritt

  1. Die Öffnungszeiten und der Einlassschluss werden öffentlich bekannt gegeben. Einlassschluss an der Kasse ist 1 Stunde vor 20 Minuten vor Betriebsende endet die Wasserzeit.
  2. Die Betriebsleitung kann die Benutzung des Bades oder Teile davon einschränken.
  3. Der Zutritt ist nicht gestattet:
  4. Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
  5. Personen, die Tiere mit sich führen,
  6. Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit oder offenen Wunden leiden; im Zweifel kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden.
  7. Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können sowie Kindern unter 7 Jahren ist die Benutzung der Bäder nur mit einer geeigneten Begleitperson gestattet.
  8. Jeder Badegast muss im Besitz eines gültigen Eintrittsausweises für die entsprechende Leistung sein.
  9. Gelöste Eintrittsausweise bzw. Chipcoins werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt. Für verlorene Eintrittsausweise und Chipcoins wird kein Ersatz geleistet.
  • Sonderaufsicht im Badebetrieb (Wasseraufsicht) beim Schul- und Vereinsschwimmen
  1. Die Wasseraufsicht beim Schulschwimmen obliegt den Lehrkräften. Sie müssen das Deutsche Rettungsschwimmerabzeichen in Silber erworben haben und in der Ersten Hilfe ausgebildet sein.
  2. Bei der Nutzung des Bades durch Vereine oder Gruppen muss eine Person des Vereins oder der Gruppe den Übungsbetrieb verantwortlich leiten. Diese Person muss über einen gültigen Rettungsschein in Silber verfügen, der nicht älter als 3 Jahre ist. Die Aufsichtsperson muss außerdem in der Ersten Hilfe ausgebildet sein.
  • Haftung
  1. Die Badegäste benutzen die Bäder einschließlich ihrer Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers, die Bäder und Einrichtungen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
  2. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung sowie für deren Zerstörung oder Beschädigung ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Regelungen eine Haftung ausgeschlossen.
  3. Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  • Benutzung der Bäder
  1. Die Kabine oder den Schrank hat der Badegast selbst zu verschließen, den Schlüssel hat er während des Bades bei sich zu behalten. Für in Verlust geratene Schlüssel u.ä. ist ein Betrag in Höhe von 25,00 Euro zu entrichten. Der Verlierer erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
  2. Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre dürfen grundsätzlich nur die für sie vorgesehenen Sammelumkleiden benutzen. In Begleitung von Erwachsenen ist Kindern bis 6 Jahren die Benutzung von Einzelkabinen erlaubt.
  3. Die Becken dürfen nur nach gründlicher Körperreinigung benutzt werden.
  4. Die Verwendung von Seife außerhalb der Duschräume ist nicht gestattet.
  5. Die Badegäste dürfen die Barfußgänge, Duschräume und Schwimmhallen nicht mit Straßenschuhen betreten.
  6. Der Aufenthalt im Nassbereich der Bäder ist nur in üblicher Badebekleidung gestattet.
  7. Das Springen geschieht auf eigene Gefahr. Das Wippen ist nicht gestattet. Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
    1. der Sprungbereich frei ist,
    2. nur eine Person das Sprungbrett betritt.
  8. Ob eine Anlage zum Springen freigegeben wird, entscheidet das zuständige Aufsichtspersonal.
  9. Seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Springbereiches bei Freigabe der Sprunganlage sind untersagt.
  10. Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen, Schnorchelgeräten bedarf besonderer Zustimmung. Die Benutzung von Augenschutzbrillen (Schwimmbrillen) erfolgt auf eigene Gefahr. Die Verwendung von Schwimmhilfen im Schwimmbecken ist nicht gestattet.
  • Besondere Bestimmung für Freibäder
  1. Verschlossene Garderobenschränke werden vom Personal nach Schließung des Bades geöffnet.
  2. Ballspiele dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.
  3. Im Übrigen gelten die Nummern 19-21 des Abschnittes IV sowie die auf Freibäder zutreffenden Nummern des Abschnittes V sinngemäß.
  • Ausnahmen
  1. Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
Kevelaer, im April 2019 Der Bürgermeister Dr. Dominik Pichler
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