{"version":"1.0","provider_name":"Freibad Kevelaer","provider_url":"https:\/\/www.freibad-kevelaer.de\/en","title":"Satzung des B\u00e4dervereins - Freibad Kevelaer","type":"rich","width":600,"height":338,"html":"<blockquote class=\"wp-embedded-content\" data-secret=\"lz4xHNpGwT\"><a href=\"https:\/\/www.freibad-kevelaer.de\/en\/satzung-des-baedervereins\/\">Satzung des B\u00e4dervereins<\/a><\/blockquote><iframe sandbox=\"allow-scripts\" security=\"restricted\" src=\"https:\/\/www.freibad-kevelaer.de\/en\/satzung-des-baedervereins\/embed\/#?secret=lz4xHNpGwT\" width=\"600\" height=\"338\" title=\"&#8220;Satzung des B\u00e4dervereins&#8221; &#8212; Freibad Kevelaer\" data-secret=\"lz4xHNpGwT\" frameborder=\"0\" marginwidth=\"0\" marginheight=\"0\" scrolling=\"no\" class=\"wp-embedded-content\"><\/iframe><script>\n\/*! This file is auto-generated *\/\n!function(d,l){\"use strict\";l.querySelector&&d.addEventListener&&\"undefined\"!=typeof URL&&(d.wp=d.wp||{},d.wp.receiveEmbedMessage||(d.wp.receiveEmbedMessage=function(e){var t=e.data;if((t||t.secret||t.message||t.value)&&!\/[^a-zA-Z0-9]\/.test(t.secret)){for(var s,r,n,a=l.querySelectorAll('iframe[data-secret=\"'+t.secret+'\"]'),o=l.querySelectorAll('blockquote[data-secret=\"'+t.secret+'\"]'),c=new RegExp(\"^https?:$\",\"i\"),i=0;i<o.length;i++)o[i].style.display=\"none\";for(i=0;i<a.length;i++)s=a[i],e.source===s.contentWindow&&(s.removeAttribute(\"style\"),\"height\"===t.message?(1e3<(r=parseInt(t.value,10))?r=1e3:~~r<200&&(r=200),s.height=r):\"link\"===t.message&&(r=new URL(s.getAttribute(\"src\")),n=new URL(t.value),c.test(n.protocol))&&n.host===r.host&&l.activeElement===s&&(d.top.location.href=t.value))}},d.addEventListener(\"message\",d.wp.receiveEmbedMessage,!1),l.addEventListener(\"DOMContentLoaded\",function(){for(var e,t,s=l.querySelectorAll(\"iframe.wp-embedded-content\"),r=0;r<s.length;r++)(t=(e=s[r]).getAttribute(\"data-secret\"))||(t=Math.random().toString(36).substring(2,12),e.src+=\"#?secret=\"+t,e.setAttribute(\"data-secret\",t)),e.contentWindow.postMessage({message:\"ready\",secret:t},\"*\")},!1)))}(window,document);\n\/\/# sourceURL=https:\/\/www.freibad-kevelaer.de\/wp-includes\/js\/wp-embed.min.js\n<\/script>","description":"Satzung des B\u00e4derverein Kevelaer e.V. \u00a7 1 Name und Sitz Der Verein tr\u00e4gt den Namen \u201eB\u00e4derverein Kevelaer e.V.\u201c. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Geldern eingetragen und f\u00fchrt den Zusatz \u201ee.V.\u201c. Der Sitz des Vereins ist Kevelaer. \u00a7 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnittes \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Unterst\u00fctzung der Stadt Kevelaer beim Erhalt und den Betrieb der Anlagen des Freibades und des Hallenbades,\u00a0 die F\u00f6rderung von Schwimmveranstaltungen sportlicher oder gesundheitsf\u00f6rderlicher Art und die F\u00f6rderung der \u00f6ffentlichen Gesund\u00adheits\u00adpflege. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden. \u00a7 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins k\u00f6nnen Einzelpersonen sowie juristische Personen des privaten und \u00f6ffentlichen Rechtes, Handelsgesellschaften und nichtrechtsf\u00e4hige Vereine werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserkl\u00e4rung diese Satzung, sowie die geltenden Ordnungen des B\u00e4derverein Kevelaer e.V. an und \u00fcbernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. \u00dcber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Ablehnungsfall kann der Antrag in einer Mitgliederversammlung neu gestellt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschlu\u00df. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und mu\u00df dem Vorstand schriftlich erkl\u00e4rt werden. Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf R\u00fcckerstattung von Mitgliedsbeitr\u00e4gen oder Spenden. Den Ausschlu\u00df kann der Vorstand wegen Sch\u00e4digung der Interessen oder des Ansehens des Vereines aussprechen, wobei hierf\u00fcr als Form eingeschriebener Brief geregelt wird. Gegen seinen Ausschlu\u00df kann der Betroffene Beschwerde einlegen. \u00dcber die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endg\u00fcltig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen ebenfalls durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. \u00a7 4 Beitr\u00e4ge Der Verein erhebt Mitgliedsbeitr\u00e4ge und kann Umlagen und Aufnahmegeb\u00fchren festsetzen. Mitgliedsbeitr\u00e4ge und ggf. Umlagen \/ Aufnahmegeb\u00fchren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles weitere regelt eine Beitragsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 5 Gesch\u00e4ftsjahr Das Gesch\u00e4ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 7 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist von dem\/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem\/der stellvertrenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Ver\u00f6ffentlichung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand mu\u00df eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen, wenn mindestens \u00bc der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. F\u00fcr die au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied ab 16 Jahre steht eine Stimme zu. Juristische Personen entsenden eine Vertretung mit einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht \u00fcbertragbar. Jede Mitgliederversammlung ist beschlu\u00dff\u00e4hig, ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschl\u00fcsse erfolgen mit einfacher Mehrheit\u00a0 der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung \u00fcber Satzungs\u00e4nderungen sind mit 2\/3 &#8211; Mehrheit zu f\u00e4llen, die Entscheidung \u00fcber Aufl\u00f6sung des Vereines mit \u00be &#8211; Mehrheit. Stimmenthaltungen und ung\u00fcltige Stimmen\u00a0 z\u00e4hlen als nicht abgegeben und werden nicht mitgez\u00e4hlt. \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem\/der Versammlungsleiter\/in und einem\/einer von ihm\/ihr ernannten Schriftf\u00fchrer\/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift mu\u00df von der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung genehmigt\u00a0 werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes Entgegennahme des Berichtes der Kassenpr\u00fcfer Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes und der Kassenpr\u00fcfer\/innen \u00c4nderung der Vereinssatzung Festsetzung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge Aufl\u00f6sung des Vereines alle Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Mitgliederversammlung ausdr\u00fccklich vorbehalten hat\u00a0\u00a0 Die Mitgliederversammlung ist nicht\u00f6ffentlich, soweit die Versammlung nichts anders beschlie\u00dft. \u00a7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem\/der Vorsitzenden bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden dem\/der Schatzmeister\/in dem\/der stellvertretenden Schatzmeister\/in dem\/der Schriftf\u00fchrer\/in dem\/der stellvertretenden Schriftf\u00fchrer\/in dem\/der technischen Leiter\/in dem\/der stellvertretenden technischen Leiter\/in dem\/der Pressesprecher\/in Beisitzer\/in f\u00fcr den Schwimmsport Beisitzer\/in f\u00fcr den Behindertensport Beisitzer\/in f\u00fcr das Sporttauchen Beisitzer\/in f\u00fcr die Gesundheitsf\u00f6rderung Beisitzer\/in f\u00fcr das Kinder- und Jugendschwimmen Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand lt. \u00a7 26 BGB setzt sich aus dem\/der Vorsitzenden und den beiden Stellvertreter\/innen zusammen. \u00a7 9 Kassenpr\u00fcfung Die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Buch- und Kassenf\u00fchrung des Vereines wird regelm\u00e4\u00dfig durch zwei von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlte Kassenpr\u00fcfer\/-innen gepr\u00fcft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Pr\u00fcfbericht. \u00a7 10 Aufl\u00f6sung des Vereines Die Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereines kann nur auf einer eigens daf\u00fcr einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung oder Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen an die Stadt Kevelaer mit der Zweckbestimmung, da\u00df dieses Verm\u00f6gen unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke zur Sportf\u00f6rderung verwen-det wird.\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a7 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 27.02..2008 in Kraft. Kevelaer, 27.Februar 2008"}