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<oembed><version>1.0</version><provider_name>Freibad Kevelaer</provider_name><provider_url>https://www.freibad-kevelaer.de/en</provider_url><title>Satzung des B&#xE4;dervereins - Freibad Kevelaer</title><type>rich</type><width>600</width><height>338</height><html>&lt;blockquote class="wp-embedded-content" data-secret="Q51W0ZSNYI"&gt;&lt;a href="https://www.freibad-kevelaer.de/en/satzung-des-baedervereins/"&gt;Satzung des B&#xE4;dervereins&lt;/a&gt;&lt;/blockquote&gt;&lt;iframe sandbox="allow-scripts" security="restricted" src="https://www.freibad-kevelaer.de/en/satzung-des-baedervereins/embed/#?secret=Q51W0ZSNYI" width="600" height="338" title="&#x201C;Satzung des B&#xE4;dervereins&#x201D; &#x2014; Freibad Kevelaer" data-secret="Q51W0ZSNYI" frameborder="0" marginwidth="0" marginheight="0" scrolling="no" class="wp-embedded-content"&gt;&lt;/iframe&gt;&lt;script&gt;
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&lt;/script&gt;</html><description>Satzung des B&#xE4;derverein Kevelaer e.V. &#xA7; 1 Name und Sitz Der Verein tr&#xE4;gt den Namen &#x201E;B&#xE4;derverein Kevelaer e.V.&#x201C;. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Geldern eingetragen und f&#xFC;hrt den Zusatz &#x201E;e.V.&#x201C;. Der Sitz des Vereins ist Kevelaer. &#xA7; 2 Zweck des Vereins Der Verein verfolgt ausschlie&#xDF;lich und unmittelbar gemeinn&#xFC;tzige Zwecke im Sinne des Abschnittes &#x201E;Steuerbeg&#xFC;nstigte Zwecke&#x201C; der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos t&#xE4;tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt die Unterst&#xFC;tzung der Stadt Kevelaer beim Erhalt und den Betrieb der Anlagen des Freibades und des Hallenbades,&#xA0; die F&#xF6;rderung von Schwimmveranstaltungen sportlicher oder gesundheitsf&#xF6;rderlicher Art und die F&#xF6;rderung der &#xF6;ffentlichen Gesund&#xAD;heits&#xAD;pflege. Mittel des Vereins d&#xFC;rfen nur f&#xFC;r satzungsgem&#xE4;&#xDF;e Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverh&#xE4;ltnism&#xE4;&#xDF;ig hohe Verg&#xFC;tungen beg&#xFC;nstigt werden. &#xA7; 3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins k&#xF6;nnen Einzelpersonen sowie juristische Personen des privaten und &#xF6;ffentlichen Rechtes, Handelsgesellschaften und nichtrechtsf&#xE4;hige Vereine werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserkl&#xE4;rung diese Satzung, sowie die geltenden Ordnungen des B&#xE4;derverein Kevelaer e.V. an und &#xFC;bernehmen alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten. &#xDC;ber die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Ablehnungsfall kann der Antrag in einer Mitgliederversammlung neu gestellt werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschlu&#xDF;. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und mu&#xDF; dem Vorstand schriftlich erkl&#xE4;rt werden. Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf R&#xFC;ckerstattung von Mitgliedsbeitr&#xE4;gen oder Spenden. Den Ausschlu&#xDF; kann der Vorstand wegen Sch&#xE4;digung der Interessen oder des Ansehens des Vereines aussprechen, wobei hierf&#xFC;r als Form eingeschriebener Brief geregelt wird. Gegen seinen Ausschlu&#xDF; kann der Betroffene Beschwerde einlegen. &#xDC;ber die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit endg&#xFC;ltig. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen ebenfalls durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. &#xA7; 4 Beitr&#xE4;ge Der Verein erhebt Mitgliedsbeitr&#xE4;ge und kann Umlagen und Aufnahmegeb&#xFC;hren festsetzen. Mitgliedsbeitr&#xE4;ge und ggf. Umlagen / Aufnahmegeb&#xFC;hren werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Alles weitere regelt eine Beitragsordnung. Diese ist nicht Satzungsbestandteil.&#xA0;&#xA0;&#xA0; &#xA7; 5 Gesch&#xE4;ftsjahr Das Gesch&#xE4;ftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.&#xA0;&#xA0;&#xA0; &#xA7; 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand&#xA0;&#xA0;&#xA0;&#xA0; &#xA7; 7 Die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem/der stellvertrenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch Ver&#xF6;ffentlichung mindestens 4 Wochen vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine au&#xDF;erordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand mu&#xDF; eine au&#xDF;erordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen, wenn mindestens &#xBC; der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. F&#xFC;r die au&#xDF;erordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Jedem Mitglied ab 16 Jahre steht eine Stimme zu. Juristische Personen entsenden eine Vertretung mit einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht &#xFC;bertragbar. Jede Mitgliederversammlung ist beschlu&#xDF;f&#xE4;hig, ohne R&#xFC;cksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Beschl&#xFC;sse erfolgen mit einfacher Mehrheit&#xA0; der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidung &#xFC;ber Satzungs&#xE4;nderungen sind mit 2/3 &#x2013; Mehrheit zu f&#xE4;llen, die Entscheidung &#xFC;ber Aufl&#xF6;sung des Vereines mit &#xBE; &#x2013; Mehrheit. Stimmenthaltungen und ung&#xFC;ltige Stimmen&#xA0; z&#xE4;hlen als nicht abgegeben und werden nicht mitgez&#xE4;hlt. &#xDC;ber die Beschl&#xFC;sse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem/der Versammlungsleiter/in und einem/einer von ihm/ihr ernannten Schriftf&#xFC;hrer/in zu unterzeichnen. Die Niederschrift mu&#xDF; von der n&#xE4;chsten Mitgliederversammlung genehmigt&#xA0; werden. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.: Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes Entgegennahme des Berichtes der Kassenpr&#xFC;fer Entlastung des Vorstandes Wahl des Vorstandes und der Kassenpr&#xFC;fer/innen &#xC4;nderung der Vereinssatzung Festsetzung der Mitgliedsbeitr&#xE4;ge Aufl&#xF6;sung des Vereines alle Angelegenheiten, deren Entscheidung sich die Mitgliederversammlung ausdr&#xFC;cklich vorbehalten hat&#xA0;&#xA0; Die Mitgliederversammlung ist nicht&#xF6;ffentlich, soweit die Versammlung nichts anders beschlie&#xDF;t. &#xA7; Der Vorstand Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden dem/der Schatzmeister/in dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in dem/der Schriftf&#xFC;hrer/in dem/der stellvertretenden Schriftf&#xFC;hrer/in dem/der technischen Leiter/in dem/der stellvertretenden technischen Leiter/in dem/der Pressesprecher/in Beisitzer/in f&#xFC;r den Schwimmsport Beisitzer/in f&#xFC;r den Behindertensport Beisitzer/in f&#xFC;r das Sporttauchen Beisitzer/in f&#xFC;r die Gesundheitsf&#xF6;rderung Beisitzer/in f&#xFC;r das Kinder- und Jugendschwimmen Der gesch&#xE4;ftsf&#xFC;hrende Vorstand lt. &#xA7; 26 BGB setzt sich aus dem/der Vorsitzenden und den beiden Stellvertreter/innen zusammen. &#xA7; 9 Kassenpr&#xFC;fung Die ordnungsgem&#xE4;&#xDF;e Buch- und Kassenf&#xFC;hrung des Vereines wird regelm&#xE4;&#xDF;ig durch zwei von der Mitgliederversammlung gew&#xE4;hlte Kassenpr&#xFC;fer/-innen gepr&#xFC;ft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Pr&#xFC;fbericht. &#xA7; 10 Aufl&#xF6;sung des Vereines Die Aufl&#xF6;sung oder Aufhebung des Vereines kann nur auf einer eigens daf&#xFC;r einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Aufl&#xF6;sung oder Aufhebung oder Wegfall der steuerbeg&#xFC;nstigten Zwecke f&#xE4;llt das Verm&#xF6;gen an die Stadt Kevelaer mit der Zweckbestimmung, da&#xDF; dieses Verm&#xF6;gen unmittelbar und ausschlie&#xDF;lich f&#xFC;r steuerbeg&#xFC;nstigte Zwecke zur Sportf&#xF6;rderung verwen-det wird.&#xA0;&#xA0;&#xA0; &#xA7; 11 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 27.02..2008 in Kraft. Kevelaer, 27.Februar 2008</description></oembed>
